Helfen statt Blockieren

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30 Jahre Abwehrverordnung: Was sie schützt und was nicht

· Aciel Martinez Poll

Am 22. November 1996 beschloss der Rat der Europäischen Union eine Verordnung gegen die Wirkung fremder Sanktionsgesetze. Sie gilt bis heute und wird doch selten angewandt. Eine Bilanz zum Jahrestag.

Kuba war der Anlass

1996 verabschiedeten die Vereinigten Staaten das Helms-Burton-Gesetz. Es richtet sich ausdrücklich auch an Unternehmen aus Drittstaaten, die mit Kuba Geschäfte machen. Die EU antwortete noch im selben Jahr mit der Verordnung (EG) Nr. 2271/96. In ihrem Anhang stehen der Cuban Democracy Act von 1992 und das Helms-Burton-Gesetz, von Anfang an auch US-Gesetze zu Iran und Libyen. 2018 kamen die erneuerten US-Sanktionen gegen Iran hinzu. Der Anlass war also Kuba, nicht Iran, auch wenn heute vor allem über Iran gesprochen wird.

Was sie schützt

Die Verordnung verbietet Unternehmen und Personen in der EU, den gelisteten Gesetzen Folge zu leisten. Urteile, die darauf beruhen, werden in der EU nicht anerkannt. Wer durch die Anwendung dieser Gesetze geschädigt wird, kann Ersatz verlangen. Wessen Interessen berührt sind, muss die Europäische Kommission binnen 30 Tagen informieren. Wer im Einzelfall abweichen muss, beantragt eine Genehmigung.

Am 21. Dezember 2021 hat der Gerichtshof der EU die Regeln im Fall Bank Melli Iran gegen Telekom Deutschland ausgelegt: Das Verbot gilt auch dann, wenn keine US-Behörde etwas angeordnet hat. Eine Kündigung ohne Begründung kurz nach einer US-Listung kann unwirksam sein. Zugleich prüfen die Gerichte, ob das Verbot das Unternehmen unverhältnismäßig belastet.

Was sie nicht schützt

Die Verordnung öffnet keinen Zugang zum US-Markt und hebt keine US-Strafe auf. Für eine europäische Bank wiegt der Zugang zum US-Finanzmarkt schwerer als ein kleines Geschäft mit Kuba. Sie folgt deshalb oft dem Markt und nicht dem Gesetz. Durchgesetzt wird das Verbot vor allem, wenn ein Betroffener selbst klagt; eine planmäßige Durchsetzung durch Behörden bleibt weitgehend aus. Das Arbeitspapier „Das Schutzrecht, das schweigt“ fasst es so: Das Schutzrecht schweigt nicht, weil es fehlt, sondern weil es nicht durchgesetzt wird.

Eine zweite Hürde, getrennt zu sehen

Wer mit Kuba arbeitet, trifft nicht nur auf europäische Banken, sondern auch auf eine schwerfällige kubanische Verwaltung, in der Entscheidungen nach oben verschoben werden. Diese Hürde besteht unabhängig von der europäischen Lücke. Beide sind real, sie haben verschiedene Ursachen, und die Lösung der einen ersetzt nicht die Lösung der anderen.

Zum Jahrestag

Am 22. November 2026, dem Totensonntag, wird die Verordnung 30 Jahre alt. Die Woche „Helfen statt Blockieren“ widmet ihr an diesem Tag Gespräche mit Gästen in der Heilige-Geist-Kirche in Berlin-Moabit; vorher gibt es die Online-Workshops W2 und W10 zum Thema.

Quellen

  • Verordnung (EG) Nr. 2271/96 des Rates vom 22.11.1996, ABl. L 309 vom 29.11.1996, S. 1
  • Delegierte Verordnung (EU) 2018/1100 der Kommission vom 6.6.2018; Durchführungsverordnung (EU) 2018/1101
  • EuGH (Große Kammer), Urteil vom 21.12.2021, C-124/20, Bank Melli Iran, ECLI:EU:C:2021:1035
  • Cuban Liberty and Democratic Solidarity (LIBERTAD) Act of 1996 (Helms-Burton); Cuban Democracy Act 1992

abgerufen am 2. November 2026

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