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Lieferketten, Klima, Grenzausgleich: Was 2026 entfällt und was bleibt

· Redaktion Helfen statt Blockieren

2026 hat die EU ihr Lieferkettengesetz deutlich verkleinert, Deutschland will die Berichtspflicht des eigenen Gesetzes streichen, und der CO2-Grenzausgleich ist in die Pflichtphase gegangen. Ein Lagebild dazu, was Firmen weiter tun müssen.

Europäische Lieferkettenrichtlinie: kleiner und später

Die Änderungsrichtlinie (EU) 2026/470, veröffentlicht am 26. Februar 2026, hebt die Schwellen der Lieferkettenrichtlinie CSDDD auf mindestens 5.000 Beschäftigte und 1,5 Milliarden Euro weltweiten Nettoumsatz an. Die Mitgliedstaaten setzen sie bis zum 26. Juli 2028 um, angewandt wird sie ab dem 26. Juli 2029. Die Pflicht zu einem Klimaübergangsplan entfällt, ebenso die einheitliche zivilrechtliche Haftung in der EU. Firmen dürfen sich auf die Bereiche mit den wahrscheinlichsten und schwersten Risiken konzentrieren; eine vollständige Kartierung der Lieferkette ist nicht mehr verlangt. Die Höchstgrenze für Bußgelder sinkt von 5 auf 3 Prozent des weltweiten Umsatzes.

Deutsches Lieferkettengesetz: Pflichten bleiben, Bericht soll entfallen

Der Regierungsentwurf zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (Drucksache 21/2474) wurde am 16. Januar 2026 im Bundestag in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen. Er streicht die jährliche Berichtspflicht rückwirkend zum 1. Januar 2023 und beschränkt Bußgelder auf schwere Verstöße. Die Sorgfaltspflichten selbst und die Dokumentation über sieben Jahre bleiben. Das BAFA prüft seit dem 1. Oktober 2025 keine Berichte mehr und nimmt seit dem 7. November 2025 keine mehr an. Eine Verkündung des Änderungsgesetzes haben wir in den zugänglichen Quellen nicht gefunden; maßgeblich ist der Stand im Bundesgesetzblatt.

CO2-Grenzausgleich: Pflichtphase seit Januar

Seit dem 1. Januar 2026 gilt der CO2-Grenzausgleich CBAM verbindlich für Einfuhren von Stahl, Aluminium, Zement, Düngemitteln, Wasserstoff und Strom. Wer weniger als 50 Tonnen dieser Waren im Jahr einführt, ist befreit; für Strom und Wasserstoff gilt diese Schwelle nicht (Verordnung (EU) 2025/2083). Zertifikate werden ab dem 1. Februar 2027 verkauft, die erste Jahreserklärung für 2026 ist bis zum 30. September 2027 fällig. Eine Ausweitung auf nachgelagerte Erzeugnisse wird noch verhandelt.

Was das für Firmen heißt

Weniger Berichte bedeuten nicht weniger Prüfung. Wer seine Lieferanten, deren Eigentümer und die Herkunft von Vorprodukten kennt, braucht diese Daten ohnehin für die Sanktionsprüfung. Laut DIHK sehen 83 Prozent der befragten Firmen Regeln der EU wie Lieferkettenpflichten und CBAM als Belastung. Dieses Lagebild ist keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Quellen

Alle Online-Quellen abgerufen am 3. November 2026.

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