Helfen statt Blockieren

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Kapitel 4 · Recht

Was das Recht sagt

Drei Rechtsquellen bestimmen, was in Europa gilt, wenn fremde Sanktionen und humanitäre Hilfe aufeinandertreffen.

Verordnung (EG) Nr. 2271/96

Die EU-Abwehrverordnung

Die Verordnung vom 22. November 1996 verbietet Unternehmen und Personen in der EU, die in ihrem Anhang genannten fremden Sanktionsgesetze zu befolgen. Urteile, die darauf beruhen, werden in der EU nicht anerkannt; wer geschädigt wird, kann Ersatz verlangen. Betroffene müssen die Kommission binnen 30 Tagen informieren. Wer abweichen muss, beantragt eine Genehmigung.

Ihr Anhang nannte von Anfang an US-Gesetze zu Kuba, Iran und Libyen; seit 2018 stehen dort auch die erneuerten US-Sanktionen gegen Iran. Am 22. November 2026 wird die Verordnung 30 Jahre alt.

Quelle: VO (EG) Nr. 2271/96, ABl. L 309 vom 29.11.1996; Delegierte VO (EU) 2018/1100 vom 6.6.2018

Gerichtshof der EU, Rechtssache C-124/20

Urteil Bank Melli Iran

Am 21. Dezember 2021 entschied der Gerichtshof im Streit Bank Melli Iran gegen Telekom Deutschland: Das Befolgungsverbot gilt auch dann, wenn keine US-Behörde etwas angeordnet hat.

Spricht der Anschein dafür, dass eine Kündigung der Befolgung fremder Sanktionen diente, muss das Unternehmen vor Gericht das Gegenteil darlegen; eine Begründung der Kündigung verlangt das Verbot dagegen nicht in jedem Fall. Zugleich prüfen die Gerichte, ob das Verbot das Unternehmen unverhältnismäßig belastet.

Quelle: EuGH (Große Kammer), Urteil vom 21.12.2021, C-124/20, ECLI:EU:C:2021:1035

UN-Sicherheitsrat, 9. Dezember 2022

Resolution 2664: die humanitäre Ausnahme

Die Resolution legt fest: Gelder, Güter und Dienstleistungen, die für rechtzeitige humanitäre Hilfe oder für andere Tätigkeiten zur Deckung menschlicher Grundbedürfnisse nötig sind, verletzen die Vermögenssperren der UN nicht. Sie gilt für UN-Programme und Organisationen, für humanitäre Organisationen mit Beobachterstatus bei der Generalversammlung und für bestimmte nichtstaatliche Organisationen.

Sie gilt für alle Sanktionsregime der UN; für das Regime gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida zunächst für zwei Jahre. Eingebracht wurde sie von Irland und den USA. 14 Mitglieder stimmten dafür, Indien enthielt sich.

Quelle: UN-Sicherheitsrat, Resolution 2664 (2022), 9214. Sitzung, 9.12.2022; Security Council Report, Dezember 2022

Wie die EU die Ausnahme umsetzt

  1. Ausnahme für humanitäre Partnerorganisationen im Ukraine-Regime, für ausschließlich humanitäre Zwecke in der Ukraine.

    Quelle: Agence Europe, 14.4.2022

  2. Umsetzung der Resolution 2664 in sechs reinen UN-Regimen: Zentralafrikanische Republik, Haiti, Irak, Libanon, Somalia, Jemen.

    Quelle: Irische Regierung, 31.3.2023

  3. Acht gemischte Regime folgen, darunter Nordkorea, Iran und Libyen. Damit haben 14 EU-Regime die Ausnahme; eine Lizenz ist nicht nötig.

    Quelle: Irische Regierung, 31.3.2023

  4. Zehn eigene EU-Regime erhalten die Ausnahme, darunter Myanmar, Nicaragua und Venezuela. Der Rat prüft sie regelmäßig.

    Quelle: Rat der EU, 27.11.2023 (über ReliefWeb)

  5. Auch der EU-Rahmen gegen Terrorismus erhält eine Ausnahme, zunächst für zwölf Monate.

    Quelle: Agence Europe, 19.2.2024

USA

OFAC setzte die Resolution 2664 am 20. Dezember 2022 mit neuen und geänderten Generallizenzen um, und zwar über die UN-Regime hinaus in ihren Sanktionsprogrammen, darunter für Tätigkeiten nichtstaatlicher Organisationen.

Quelle: Buchanan Ingersoll & Rooney, zur OFAC-Maßnahme vom 20.12.2022

Deutschland

Ausnahmegenehmigungen erteilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für Güter, Dienstleistungen und technische Hilfe, die Deutsche Bundesbank mit ihrem Servicezentrum Finanzsanktionen für Gelder und Finanzmittel.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft, Seite „Embargos“, abgerufen 3.11.2026

Basiskonto

Jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU hat in Deutschland Anspruch auf ein Basiskonto, auch Asylsuchende und Menschen ohne festen Wohnsitz.

Quelle: § 31 Zahlungskontengesetz

Quellen in diesem Kapitel

  • VO (EG) Nr. 2271/96, ABl. L 309 vom 29.11.1996
  • Delegierte VO (EU) 2018/1100 vom 6.6.2018
  • EuGH (Große Kammer), Urteil vom 21.12.2021, C-124/20, ECLI:EU:C:2021:1035
  • UN-Sicherheitsrat, Resolution 2664 (2022), 9214. Sitzung, 9.12.2022
  • Security Council Report, Dezember 2022
  • Agence Europe, 14.4.2022
  • Irische Regierung, 31.3.2023
  • Rat der EU, 27.11.2023 (über ReliefWeb)
  • Agence Europe, 19.2.2024
  • Buchanan Ingersoll & Rooney, zur OFAC-Maßnahme vom 20.12.2022
  • Bundesministerium für Wirtschaft, Seite „Embargos“, abgerufen 3.11.2026
  • § 31 Zahlungskontengesetz

Alle Belege mit Datum stehen im Quellenverzeichnis.